Digitale Barrierefreiheit – Barrieren und Betroffene

Zur Einleitung stelle sich jeder einmal die Frage, ob er oder sie sich als von digitalen Barrieren betroffen sieht. Fehlsichtigkeit? Dyslexie? Rot-Grün-Schwäche? Das ist allerdings nur ein Bruchteil an Ausgangsbedingungen, die einem die Benutzung des Internets erschweren.

Microsofts Barriere-Matrix

Es gibt verschiedene Bereiche der Wahrnehmung, in denen Einschränkungen vorliegen können. Sicht, Gehör, Sprechen und Motorik. Dann gibt es auch hier Abstufungen, denn es kann sowohl eine chronische, dauerhafte Einschränkung vorliegen, eine temporäre, häufig bedingt durch eine Krankheit oder Verletzung, und zuletzt können die gleichen Probleme auch Situationsbedingt auftreten.
Es gibt eine anschauliche Matrix im Inklusion 101 Guidebook.

Wenn die Frage nach der Betroffenheit erneut gestellt wird, sollte sich eigentlich jeder angesprochen fühlen. Jeder und jede ist irgendwann, irgendwo, irgendwie durch digitale Barrieren eingeschränkt. Einige mehr und häufiger, als andere.
Barrierefreiheit soll allen das Leben einfacher machen, Eigenständigkeit ermöglichen und in einigen Fällen den Zugang und Zugriff überhaupt erst schaffen.

Barrieren

Eine Barriere liegt dann vor, wenn Informationen oder Funktionen nicht wahrnehmbar, nicht bedienbar, unverständlich oder instabil / unzuverlässig sind. Genau nach diesen Einschränkungen sind auch die Kapitel der WCAG benannt, aber dazu später mehr.

Da die Gleichberechtigung und gleichsam ermöglichter Zugriff auf digitale Inhalte als Recht gegeben sein soll, gibt es seit 2017 eine zugehörige EU-Richtlinie, die Unternehmen zu Barrierefreiheit verpflichtet.

BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)

Als Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 gibt es das deutsche Barrierefreiheitstärkungsgesetz (BFSG), das im Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen wieder auf die Richtlinie verweist. Dort ist (inzwischen) festgelegt, dass die WCAG 2.2 (eine Übersetzung auf deutsch gibt es bisher nur für WCAG 2.0) als Quasi-Standard umgesetzt werden sollen, um eine Überprüfbarkeit zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt aber, dass ab Juli 2025 ein Recht auf barrierefreie digitale Inhalte besteht (und eingefordert werden darf und soll).

Ausgenommen von dieser Pflicht sind übrigens Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen). Aber auch die profitieren natürlich von barrierefreien Anwendungen.

Zusätzlich zur Barrierefreien Umsetzung, zumindest währenddessen, empfiehlt sich eine Konformitätserklärung. Diese liegt neben Datenschutzerklärung und Impressum und legt dar, welche Teile einer Anwendung barrierefrei umgesetzt sind, welcher Standard aktuell eingehalten wird und ob und wie an weiteren Umsetzungen gearbeitet wird.

Pflichten und Chancen

Für viele (Unternehmen) wird Barrierefreiheit also zur Pflicht, für alle anderen ist es eine Chance, alle potentiellen Nutzer mit einzuschließen und einen Wettbewerbsvorteil zu erhalten. Denn allgemein lässt sich feststellen, dass barrierefreie Anwendungen nicht nur wenigen, sondern im Endeffekt allen Nutzern helfen.


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